EGMR - Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) gegen die Schweiz (2023)

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EGMR - Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) gegen die Schweiz (2023)

Beschwerde Nr. 21881/20
Keine Verletzung von Artikel 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)

In seinem Urteil der Grossen Kammer vom 27. November 2023 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19, die zu Beginn der Pandemie zweieinhalb Monate lang öffentliche Veranstaltungen verboten, nicht gegen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, verstiessen.

In seinem ersten Urteil vom 15. März 2022 kam der EGMR zum Schluss, dass die Schweiz gegen Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstossen hat, indem sie während der Coronapandemie ein allgemeines Verbot öffentlicher Veranstaltungen – inklusive strafrechtlicher Sanktionen bei Nichtbeachtung – festgelegt hat.

Die Genfer Communauté genevoise d'action syndicale (CGAS) hatte gegen das zwischen 17. März und 30. Mai 2020 geltende Verbot öffentlicher Veranstaltungen eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Der Gerichtshof beanstandet zum einen, dass die Schweizer Gerichte die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme nicht überprüft haben. Zum anderen sei das Verbot öffentlicher Veransaltungen mit Blick auf die damit verfolgten Ziele, insbesondere den Schutz von Leben und Gesundheit, unverhältnismässig.

Die Richter*innen der Grossen Kammer stellten fest, dass die Rüge bezüglich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wegen Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel unzulässig sei, da die CGAS eine ordentliche Klage hätte einreichen können, um die Verfassungsmässigkeit einer Bundesverordnung vorab anzufechten.

Die Grosse Kammer hielt die Rüge der CGAS bezüglich der Vereinigungsfreiheit, die zum ersten Mal im Rahmen des Verfahrens vor ihr erhoben wurde, für unzulässig, da sie der Ansicht war, dass sie spätestens sechs Monate nach dem 30. Mai 2020, dem Datum, an dem die Bundesverordnung nicht mehr anwendbar war, hätte eingereicht werden müssen.

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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